(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
„Aufnahmen erstellen und optimieren“ mit 15 Prozent, - 2.
„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“ mit 15 Prozent, - 3.
„Wahlqualifikation“ mit 30 Prozent, - 4.
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ mit 30 Prozent sowie- 5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.