Gesetz.sh
FOTOAUSBV_2025

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin* (Fotografen-Ausbildungsverordnung - FotoAusbV)
§ 12 Inhalt

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.