(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile:
- 1.
- Produktion und Dienstleistungen,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.