§ 14a Absatz 2 bis 4 gilt im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen in die landesrechtliche Abwicklungsanstalten im Sinne des
§ 8b entsprechend.
§ 14b Absatz 2 bis 4 ist auf die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten im Sinne des
§ 8b entsprechend anzuwenden.