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FLUGMECHAUSBV_2013
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§ 2
FLUGMECHAUSBV_2013
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin*
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
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