Die Entschädigung nach den §§ 5 und 6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke
- 1.
- in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
- a)
- Ladengebiete,
- b)
- Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
- c)
- Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
- d)
- Hafengebiete
- 2.
- in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 65 Dezibel (A) nicht erreicht.