Gesetz.sh
FLUGLSV_3

Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung - 3. FlugLSV)
§ 10 Auszahlung

Die Außenwohnbereichsentschädigung wird als einmalige Zahlung geleistet.