Für die Verleihung der Befugnisse zur Führung der Bundesflagge (§
§ 10 und 11 FlRG) und die Erteilung der Flaggenscheine (
§ 3 Buchstabe b des Flaggenrechtsgesetzes), verbunden mit der Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe, ist die Flaggenbehörde zuständig.