Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Schlachtkörper von Rindern, Schweinen oder Schafen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 1 das Schlachtgewicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt,
- 3.
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 vor der Feststellung des Schlachtgewichts andere als die in Satz 1 genannten Teile abtrennt,
- 4.
- 5.
- 6.
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.