Gesetz.sh
FLEIAUSBV_2005

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
§ 6 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.