(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 16 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 2 einen Ausweis oder einen dort genannten Auszug nicht mitführt,
- 3.
- 4.
- entgegen § 8 Absatz 3 die Bundesflagge nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig zeigt,
- 5.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Seeschiff einen dort genannten Namen in der dort genannten Weise führt,
- 6.
- entgegen § 9a Absatz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder eine dort genannte Markierung angebracht ist, oder
- 7.
- entgegen § 13 Absatz 2 eine Stammdokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Flaggenbehörde.