(1) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden.
(2)
§ 6 Abs. 2 und
§ 8 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.