(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
- 4.
- entgegen § 3a Absatz 2 eine Selbstauskunft oder einen Beleg nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
- 5.
- 6.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 7.
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, Kontakt mit dem Kontoinhaber nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,
- 8.
- 9.
- 10.
- 11.
- 12.
- 13.
- 14.
- 15.
- 16.
- 17.
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abschließt,
- 18.
- entgegen § 16 Absatz 2 ein Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 19.
- 20.
- entgegen § 17 Absatz 1 sich auf eine Selbstauskunft oder einen Beleg verlässt.
(1a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 bis 20 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Finanzinstitute festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen dasselbe Finanzinstitut zuvor schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der Information nicht entgegen.