Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
FK_AUSBV
/
§ 2
FK_AUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Küche* (Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung - FKüAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert zwei Jahre.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L