Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes und nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach
§ 3 für die Überwachung zuständig ist.