Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 8 des Fischetikettierungsgesetzes und nach
§ 6 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach
§ 4 Satz 1 Nr. 1 des Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung zuständig ist.