Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §
§ 11 bis 18a erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte die Geeignetheitserklärung nach
§ 18 Absatz 1 dem Anleger zur Verfügung zu stellen.