Gesetz.sh
FINDISZERSTV

Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Finanzdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an die Empfänger von Direktzahlungen (Finanzdisziplin-Erstattungsverordnung - FinDiszErstV)
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (BAnz AT 10.12.2014 V2) außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 der in Satz 1 genannten Verordnung mit Wirkung zum Ablauf des 15. Oktober 2022 außer Kraft.