(1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren,
- 2.
- Lösungsalternativen unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und qualitativer Aspekte vorzuschlagen,
- 3.
- Systemänderungen und -erweiterungen durchzuführen und zu übergeben,
- 4.
- IT-Systeme einzuführen und zu pflegen,
- 5.
- Schwachstellen von IT-Systemen zu analysieren und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen und umzusetzen sowie
- 6.
- Projekte der Systemintegration anforderungsgerecht zu dokumentieren.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und
- 2.
- seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.