(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
§ 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden;
§ 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.