Gesetz.sh
FFG_2025

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films * (Filmförderungsgesetz - FFG)
§ 124 Erhebung der Filmabgabe

Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.