(1) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 47 höchstens betragen:
- 1.
- im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 1 bis zu 200 000 Euro,
- 2.
- im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 2 bis zu 200 000 Euro oder, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350 000 Euro sowie
- 3.
- im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zu 5 000 Euro.