(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
- 1.
im Rahmen des
§ 55 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach
§ 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 11 und 12 bis 15 gespeicherten Daten,
- 2.
im Rahmen des
§ 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Zuwiderhandlungen nur die nach
§ 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 11 und 13 und 15 gespeicherten Daten
bereitgehalten werden.
(2)
§ 51 Absatz 2 (Empfänger der Daten),
§ 52 Absatz 2 (für den Abruf zu verwendende Daten),
§ 54 (Sicherung gegen Missbrauch) und
§ 55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind entsprechend anzuwenden.