Gesetz.sh
FEUERSCHSTG_1979

Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
§ 3a Ausnahme von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht übersteigt.