Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
FERTIGUNGSMECHAUSBV
/
§ 2
FERTIGUNGSMECHAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin*
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L