Ordnungswidrig im Sinne des
§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
§ 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt oder
- 2.
entgegen
§ 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen
§ 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen
§ 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.