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FERNUSG
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§ 10
FERNUSG
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
§ 10
Ausschluss abweichender Vereinbarungen
Von den §
§ 2
bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
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