(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ | 35 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ | 12,5 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ | 12,5 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.