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FEINWAUSBV
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§ 2
FEINWAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin*) (FeinwAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
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