Gesetz.sh
FEIERTEVDBEST_1

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage
§ 2 

Für die Arbeitnehmer gilt als Feiertag der für das Territorium festgelegte Feiertag, in dem der Beschäftigungsbetrieb seinen Sitz hat oder in dem sich der mit den Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitsort befindet.