(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
- 1.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
- 2.
- Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
- 3.
- gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
- 4.
- die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
- 5.
- die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.