(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn
- 1.
- die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und
- 2.
- das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.