§ 454 Abs. 2 und die §
§ 455 bis 459, 462 und 463 sind im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern nach
§ 1489 Abs. 2 und
§ 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.