In Verfahren nach
§ 410 Nr. 1 kann sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen. Die §
§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.