(1) Vereinbarungen nach
§ 366 Abs. 1 sowie Auseinandersetzungen nach
§ 368 werden mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wirksam und für alle Beteiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragliche Vereinbarung oder Auseinandersetzung.
(2) Aus der Vereinbarung nach
§ 366 Abs. 1 sowie aus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die Vollstreckung statt. Die §
§ 795 und 797 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.