Für Mitteilungen gelten die §
§ 308 und 311 entsprechend. Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach
§ 330 Satz 1 und die Aussetzung der Unterbringung nach
§ 328 Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, mitzuteilen.