(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
- 1.
- die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- 2.
- die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,
- 3.
- die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind,
- 4.
- die Annahme als Kind und die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
- 5.
- 6.
- 7.
- den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,
- 8.
- die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Lebenspartner,
- 9.
- die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
- 10.
- Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,
- 11.
- 12.
- Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430, 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder mit § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.
(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
- 1.
- 2.
- Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft,
- 3.
- Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben, oder zwischen einer solchen Person und einem Elternteil im Zusammenhang mit der Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft,