Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
FAMFG
/
§ 228
FAMFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 228
Zulässigkeit der Beschwerde
In Versorgungsausgleichssachen gilt
§ 61
nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L