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§ 20
FAMFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 20
Verfahrensverbindung und -trennung
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.
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