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§ 163a
FAMFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 163a
Ausschluss der Vernehmung des Kindes
Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.
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