Gesetz.sh
FAHRLPR_FV

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
§ 23 Nicht bestandene Prüfung

Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.