Die auf Grund des § 59 gespeicherten Daten sind
- 1.
- zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 8,
- 2.
- fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 7,
- 3.
- 4.
- sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen