(1) Zuwiderhandlungen gegen
§ 7 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit
§ 5 dieser Verordnung, können nach
§ 31 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere geahndet werden.
(2) Zuwiderhandlungen gegen
§ 18 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit
§ 15 Absatz 2 dieser Verordnung, können nach
§ 31 Absatz 2 Nummer 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere geahndet werden.