(1) Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierregisters sind
- 1.
- der Emittent eines elektronischen Wertpapiers,
- 2.
- der Inhaber eines elektronischen Wertpapiers,
- 3.
- 4.
(2) Teilnehmer ist außerdem, wer aufgrund einer Vereinbarung mit der registerführenden Stelle Zugang zu den Funktionen des Registers erhält.