Gesetz.sh
EWPG

Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)
§ 22 Wechsel des Wertpapierregisters

Will der Emittent ein Kryptowertpapier in ein anderes elektronisches Wertpapierregister übertragen, benötigt er hierfür die Zustimmung sämtlicher Inhaber des Kryptowertpapiers oder die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.