Der Bundesrechnungshof ist
- 1.
nach
§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei dem Beauftragten, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Lieferanten, die Zahlungen nach den §
§ 31 und 32 erhalten haben, sowie
- 2.
nach
§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt bei den Letztverbrauchern, die Zahlungen nach
§ 7 Absatz 2 erhalten haben.