(1) Ein Lieferant hat einen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 31 gegen die Bundesrepublik Deutschland für jeweils ein Kalendervierteljahr (Vorauszahlungszeitraum). Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers.
(2) Für nach § 3 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus
- 1.
- 2.
- einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Letztverbraucher.
(3) Für nach § 6 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus
- 1.
- 2.
- einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese Letztverbraucher.
(4) Für nach § 11 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus
- 1.
- 2.
- einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Kunden.
(5) Für nach § 14 Absatz 1 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus
- 1.
- 2.
- einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese Kunden.
(6) Für nach § 14 Absatz 2 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus
- 1.
- 2.
- einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für diese Kunden.