(1) Es wird eine Einwegkunststoffkommission eingerichtet. Sie berät
- 1.
- 2.
(2) Die Beratung durch die Einwegkunststoffkommission erfolgt in Form von Empfehlungen auf Grundlage vorliegender Daten und wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Empfehlungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Einzelheiten hierzu werden in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 geregelt. Zur Vorbereitung der Beratungen der Einwegkunststoffkommission nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gibt das Umweltbundesamt eine Studie oder mehrere Studien in Auftrag. Entscheidungen in den Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die von den Empfehlungen der Einwegkunststoffkommission abweichen, sind zu begründen.
(3) Das Umweltbundesamt kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung abzugeben. Wird innerhalb dieser Frist keine Empfehlung abgegeben, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunststoffkommission fortgesetzt.
(4) Die Einwegkunststoffkommission gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Umweltbundesamtes. Mit der Zustimmung des Umweltbundesamtes ist die Einwegkunststoffkommission eingerichtet. Das Umweltbundesamt kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Geschäftsordnung zur Zustimmung vorzulegen. Wird innerhalb dieser Frist keine Geschäftsordnung vorgelegt, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunststoffkommission fortgesetzt.