Gesetz.sh
EVV

Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei den Besonderen Leistungen im Einzelfall im Sozialen Entschädigungsrecht (Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV - EVV)
§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.