(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die Abnahme der nach
§ 15 Absatz 7 Satz 2,
§ 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1,
§ 17a Absatz 4 und
§ 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zuständig.